Investor Relations

Entsprechenserklärung 2019

Entsprechenserklärung vom 12.11.2019
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Aktualisierung der im März 2019 abgegebenen Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der NORDWEST Handel AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der NORDWEST Handel AG erklären ergänzend zu ihrer Erklärung vom März 2019 gemäß § 161 AktG was folgt:

Nummer 5.3.2 Absatz 3 Satz 2 des Kodex

Unabhängigkeit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses

In der bisherigen Praxis war der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechend der vorgenannten Empfehlung unabhängig. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, von der Empfehlung künftig nunmehr gegebenenfalls abzuweichen. Denn im Hinblick auf seine Besetzung mit sechs Mitgliedern wünscht sich der Aufsichtsrat einen größeren Spielraum bei der Wahl für diese Funktion. Dabei wird daran erinnert, dass der Aufsichtsrat sich aus zwei Vertretern der Arbeitnehmer und aus vier Vertretern der Aktionäre zusammensetzt, ferner, dass der Kodex in Nummer 5.3.2 Abs. 3 Satz 3 – was weiterhin befolgt werden soll – empfiehlt, der Vorsitzende des Aufsichtsrates solle nicht auch den Vorsitz im Prüfungsausschuss haben. Außerdem wird bedacht, dass sowohl von § 100 Abs. 5 AktG als auch im Kodex bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation von Mitgliedern des Prüfungsausschusses und damit auch seines Vorsitzenden gestellt werden. Ihnen soll aus Sicht des Aufsichtsrates, mit Rücksicht auch auf seine Besetzung als Gesamtgremium und dessen Kompetenzprofil, der Vorzug gegenüber dem Merkmal der Unabhängigkeit in der Position des Prüfungsausschussvorsitzenden zukommen.

Im Übrigen gilt die Entsprechenserklärung vom März 2019 fort.

Dortmund, den 12. November 2019

Der Vorstand        Der Aufsichtsrat

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