Investor Relations

Entsprechenserklärung 2008

Entsprechenserklärung vom 19.12.2008
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Vorstand und Aufsichtsrat der NORDWEST Handel AG haben am 15. April 2008 die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG abgegeben. Die Nordwest Handel AG entspricht weitgehend den Empfehlungen der “Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex” in ihrer geltenden Fassung vom 14. Juni 2007 und hat diesen auch weitgehend seit dem Tag der ersten Börsennotierung der Nordwest Handel AG am 28. Juni 2007 entsprochen. Folgende Empfehlungen wurden nicht angewendet:

1. Ziffer 3.8 Satz 3 des Kodex
Die von der Gesellschaft für ihre Organmitglieder abgeschlossene D&O-Versicherung sieht keinen Selbstbehalt für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats vor. Ein Selbstbehalt ist nach Ansicht der Gesellschaft nicht erforderlich, um Verantwortungsbewusstsein und Motivation der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder bei ihrer Aufgabenwahrnehmung zu steigern.

2. Ziffer 4.2.4 des Kodex
Die Gesellschaft hat die Vergütung des Vorstands aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung vom 18. Juni 2010 nicht individualisiert offen gelegt. Aufgrund dieses Beschlusses wird die Vorstandsvergütung auch in den Jahres- und Konzernabschlüssen der Gesellschaft für die Geschäftsjahre bis einschließlich 2014 nicht individualisiert offen gelegt werden.

3. Ziffer 5.3.2 des Kodex
Die Gesellschaft hat sich entschieden, anstelle der Einrichtung eines Prüfungsausschusses, die Überwachungstätigkeit dem Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit vorzubehalten, da sie eine zentrale Aufgabe des Aufsichtsrats ist. Außerdem ist die Gesellschaft der Ansicht, dass die Einrichtung eines Prüfungsausschusses mit mindestens 3 Mitgliedern den ohnehin nur aus 6 Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat bei seiner Arbeit kaum entlasten würde.

4. Ziffer 5.3.3 des Kodex
Die Gesellschaft hat aufgrund der geringen Größe des Aufsichtsrats von der Einrichtung eines eigenen Nominierungsausschusses abgesehen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft beabsichtigt aber, den im Kodex vorgesehenen Aufgabenbereich des Nominierungsausschusses dem Präsidialausschuss zuzuweisen.

5. Ziffer 5.4.1 Satz 2 des Kodex
Die Gesellschaft hat bei den Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern berücksichtigt, dass diese über die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Eine Altersgrenze wurde dabei nicht berücksichtigt. Die Gesellschaft ist der Ansicht, dass das Alter ein nicht geeignetes Kriterium für die Auswahl qualifizierter Kandidaten darstellt.

6. Ziffer 5.4.2 des Kodex
Das Mitglied des Aufsichtsrats Dr. Malmström hat einen Beratervertrag mit seinem früheren Arbeitgeber Deutsche Bahn AG, Berlin. Dieser Beratervertrag endet am 30. Juni 2008.

7. Ziffer 7.4.7 Satz 4 des Kodex
Die Gesellschaft hält eine feste Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder für besser geeignet als eine erfolgsabhängige Vergütung, um der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Kontrollfunktion des Aufsichtsrats gerecht zu werden.

8. Ziffer 7.1.2 des Kodex
Da die Gesellschaft erst seit dem 28. Juni 2007 börsennotiert ist und damit sowohl Konzernabschluss als auch Zwischenberichte den hieraus resultierenden Anforderungen angepasst werden mussten, wurde dieser Empfehlung im abgelaufenen Geschäftsjahr 2007 noch nicht gefolgt. Die Gesellschaft beabsichtigt jedoch eine weitere Annäherung an die Fristen, um der Empfehlung möglichst bald entsprechen zu können.

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