Investor Relations

Entsprechenserklärung 2023

Entsprechenserklärung vom 02.02.2023
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Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der NORDWEST Handel AG zum Deut-schen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

§ 161 AktG verpflichtet den Vorstand und den Aufsichtsrat der NORDWEST Handel AG, jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung nach § 161 AktG ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der NORDWEST Handel AG erklären gemäß § 161 AktG, dass bei der NORDWEST Handel AG („Gesellschaft“) seit der letzten Entsprechenserklärung vom 09.02.2022 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“) in der Fassung vom 16.12.2019 (bekannt gemacht im Bundesanzeiger am 20.03.2020) („Kodex 2020“) bis zur Bekanntmachung der Neufassung des Kodex im Bundesanzeiger am 27.06.2022 sowie den Empfehlungen des Kodex in der Fassung vom 28.04.2022 („Kodex 2022“) ab dessen Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 27.06.2022 entsprochen wurde und künftig den Empfehlungen des Kodex 2022 entsprochen wird, mit folgenden Ausnahmen:

Empfehlungen A.1 und A.3 des Kodex 2022

Systematische Identifikation und Bewertung der mit den Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Risiken und Chancen für das Unternehmen sowie der ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit durch den Vorstand, Berücksichtigung auch ökologischer und sozialer Ziele (neben den langfristigen wirtschaftlichen Zielen) in der Unternehmensstrategie, Unternehmensplanung mit einem Umfassen entsprechender finanzieller und nachhaltigkeitsbezogener Ziele, Abdeckung auch nachhaltigkeitsbezogener Ziele im internen Kontrollsystem und im Risikomanagementsystem unter Einbeziehung der Prozesse und Systeme zur Erfassung und Verarbeitung nachhaltigkeitsbezogener Daten

Von den neuen Empfehlungen A.1 und A.3 des Kodex 2022 wurde und wird abgewichen. Selbstverständlich wird im Unternehmen und in dessen Gremien die Thematik Nachhaltigkeit zwar schon in vielen einzelnen Maßnahmen und Projekten gelebt. Dennoch besteht hierzu bisher aber noch kein durchgängiges System unter Umsetzung dessen, was in den vorgenannten Empfehlungen umfänglich neu vorgesehen ist. Eine ganzheitliche Strategie, daraus abgeleitete Ziele und ein durchgängiges Messsystem werden derzeit zunächst aus den bestehenden und zu ergänzenden Bausteinen zusammengeführt. Einschlägige Änderungen an den Passagen zum internen Kontrollsystem und zum Risikomanagementsystem sind hierauf aufsetzend vorzunehmen. Die inhaltliche Umsetzung eines ganzheitlichen Systems folgt insoweit zeitlich dem Inkrafttreten einschlägiger gesetzlicher Regelungen bzw. deren jeweiliger Anwendbarkeit auf die Gesellschaft, was nach derzeitiger Rechtslage jedenfalls auf Sicht von einem Jahr noch nicht der Fall ist.

Empfehlung C.1 Satz 3 des Kodex 2022

Expertise zu den für das Unternehmen bedeutsamen Nachhaltigkeitsfragen im Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat

Für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Kodex 2022 bis zum 02.02.2023 wurde von der im Vergleich zum bisherigen Kodex neuen Empfehlung C.1 Satz 3 des Kodex 2022 abgewichen. Durch Beschluss vom 02.02.2023 hat der Aufsichtsrat die Expertise zu den für das Unternehmen bedeutsamen Nachhaltigkeitsfragen jedoch zeitgerecht noch vor der nächsten Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds in sein Kompetenzprofil neu aufgenommen und wird diese neue Empfehlung künftig somit anwenden.

Empfehlung C.4 des Kodex

Höchstmandatszahl für Aufsichtsratsmitglieder

Gemäß Empfehlung C.4 des Kodex soll ein Aufsichtsratsmitglied insgesamt höchstens fünf Aufsichtsratsmandate bei konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen wahrnehmen, wobei ein Aufsichtsratsvorsitz doppelt zählt. In der Person des Aufsichtsratsvorsitzenden Martin Helmut Bertinchamp könnte dabei mit Blick auf den im Kodex nicht näher bestimmten Begriff der „vergleichbaren Funktionen“ dieser Zielwert überschritten worden sein bzw. auch weiterhin werden. Herr Bertinchamp nahm und nimmt jedenfalls – unter Wahrung der gesetzlichen Anforderungen in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 AktG – bei verschiedenen konzernexternen, jedoch nur nicht-börsennotierten Gesellschaften, die teils gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben oder auch nur fakultativ einen Aufsichtsrat bzw. Beirat errichteten, Mandate im Aufsichtsrat bzw. Beirat wahr und wurde bzw. ist hierbei auch in einigen Fällen zum Vorsitzenden des betreffenden Gremiums gewählt (zur Offenlegung wird im Einzelnen auf die Internetseite der Gesellschaft verwiesen). Die vor diesem Hintergrund hiermit vorsorglich erklärte Abweichung hat ihre Gründe darin, dass Herr Bertinchamp im Wesentlichen professionell als „Berufs-Aufsichtsrat“ tätig ist und dass zugleich im Interesse der Gesellschaft nicht auf seine Kompetenz in deren Aufsichtsrat verzichtet werden soll. Entscheidend erscheint demgegenüber, dass er für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft bisher den anstehenden Zeitaufwand stets aufgebracht und erklärt hat, den zu erwartenden Zeitaufwand insoweit auch weiterhin aufbringen zu können.

Empfehlung C.7 Abs. 1 Satz 1 des Kodex

Unabhängigkeit der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat

Von der Empfehlung C.7 Abs. 1 Satz 1 des Kodex, es solle mehr als die Hälfte der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sein, wird für die Vergangenheit im Hinblick auf das am 18.05.2022 ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied Eberhard Frick sowie für die Vergangenheit und auch für die Zukunft im Hinblick auf die zwei Aufsichtsratsmitglieder Dr. Marco Stefan Auer (seit seiner Wahl in den Aufsichtsrat am 18.05.2022) und Hans Stumpf vorsorglich eine Abweichung unter Anwendung der weiteren Empfehlungen C.7 Abs. 2 des Kodex erklärt. Danach soll die Anteilseignerseite bei ihrer Einschätzung als gegen die Unabhängigkeit von der Gesellschaft und vom Vorstand sprechende Indizien berücksichtigen, ob das Aufsichtsratsmitglied „aktuell oder in dem Jahr bis zu seiner Ernennung direkt oder als Gesellschafter oder in verantwortlicher Funktion eines konzernfremden Unternehmens eine wesentliche geschäftliche Beziehung mit der Gesellschaft oder einem von dieser abhängigen Unternehmen unterhält oder unterhalten hat (z.B. als Kunde, Lieferant, Kreditgeber oder Berater)“ (so der zweite Spiegelstrich) bzw. „dem Aufsichtsrat seit mehr als 12 Jahren angehört“ (so der vierte Spiegelstrich). Von der Empfehlung C.7 Abs. 2, zweiter Spiegelstrich des Kodex wurde hinsichtlich aller Vorgenannten abgewichen und wird hinsichtlich der Herren Dr. Auer und Stumpf auch künftig abgewichen, soweit sie jeweils geschäftsführende Gesellschafter von solchen (konzernfremden) Unternehmen sind, seitens derer eine für diese wesentliche geschäftliche Beziehung als Kunde (Fachhandelspartner) mit unserer Gesellschaft bzw. von ihr abhängigen Unternehmen unterhalten wurde und wird. Von der Empfehlung C.7 Abs. 2, vierter Spiegelstrich des Kodex wurde hinsichtlich der Herren Frick (bis zu seinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat) abgewichen und wird hinsichtlich Herrn Stumpf auch künftig abgewichen, denn Herr Frick gehörte (von Mai 2000 bis Mai 2022) bzw. Herr Stumpf gehört (seit Mai 2003) dem Aufsichtsrat mehr als zwölf Jahre an. Der Aufsichtsrat war und ist dazu der Auffassung, dass im Hinblick auf seine Zusammensetzung mit vier Anteilseigner- und zwei Arbeitnehmervertretern (nach dem Drittelbeteiligungsgesetz), in Ansehung des über die Jahre hinweg erfolgreich aufgestellten Geschäftsmodells der Gesellschaft (namentlich das als Produktionsverbindungshandelsunternehmen mit sogenannten Fachhandelspartnern) und auch im Hinblick auf ihre Eigentümerstruktur eine Besetzung mit zwei von der Gesellschaft und vom Vorstand unabhängigen Anteilseignervertretern durchaus genügend ist. Es besteht zudem kein Grund, an der Objektivität und Professionalität der Vorgenannten zu zweifeln, und auch kein Grund, maßgebende Interessenkonflikte bei ihnen zu bejahen. Im Gegenteil werden (bzw. wurden im Fall des ausgeschiedenen Herrn Frick) ihre Fähigkeiten, Kenntnisse und fachlichen Erfahrungen vielmehr hoch geschätzt und sind (bzw. waren im Fall des ausgeschiedenen Herrn Frick) sehr wertvoll für den Erfolg der Gesellschaft.

Empfehlungen C.10 Satz 2 und D.4 Satz 1 des Kodex

Unabhängigkeit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses

Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist Herr Dr. Ingo Hermann Müller, der auch Geschäftsführer des Mehrheitsaktionärs unserer Gesellschaft, der Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH, ist. Damit wurde und wird von den Empfehlungen abgewichen, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unabhängig von dem sogenannten kontrollierenden Aktionär (Empfehlung C.10. Satz 2 des Kodex) bzw. überhaupt unabhängig (Empfehlung D.4 Satz 1 des Kodex 2020 bzw. D.3 Satz 5 des Kodex 2022) sein soll. Dabei ist zu bedenken, dass sowohl von § 100 Abs. 5 in Verbindung mit § 107 Abs. 4 Satz 3 AktG als auch im Kodex bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation von Mitgliedern des Prüfungsausschusses und damit auch seines Vorsitzenden gestellt werden (s. nur Empfehlung D.4 Satz 1 des Kodex 2020 bzw. D.3 Sätze 1 bis 3 des Kodex 2022), die in der Person von Herrn Dr. Müller aufgrund seines Sachverstands auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung gegeben sind. Andererseits besteht der Aufsichtsrat aus nur sechs Mitgliedern (davon vier Anteilseigner- und zwei Arbeitnehmervertreter). Klargestellt wird, dass der Empfehlung C.10 Satz 1 des Kodex, wonach der Prüfungsausschussvorsitzende unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sein soll, und der Empfehlung D.4 Satz 2 des Kodex 2020 bzw. D.3 Satz 5 des Kodex 2022, wonach der Aufsichtsratsvorsitzende nicht den Vorsitz im Prüfungsausschuss innehaben soll, gefolgt wurde und wird. Mit Rücksicht auf das Vorstehende und das Kompetenzprofil des Gesamtgremiums sowie im Hinblick auf die rechtlich und durch andere Empfehlungen des Kodex vermehrt verengten Spielräume gibt der Aufsichtsrat – bisher und auch künftig – diesen Gesichtspunkten gegenüber dem Merkmal der Unabhängigkeit in der Position des Prüfungsausschussvorsitzenden in der Abwägung den Vorzug.

Empfehlung G.1, dritter Spiegelstrich des Kodex

Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder – Festlegung nichtfinanzieller Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile

In dem von der Hauptversammlung am 20.05.2021 mit einer Mehrheit von rund 99,86 % der abgegebenen Stimmen gebilligten Vorstandsvergütungssystem wurde als Leistungskriterium für variable Vergütungsbestandteile nur die operative Ergebnisentwicklung der Gesellschaft festgelegt, wonach die variablen Vergütungsbestandteile jeweils Konzern-EBT-basiert berechnet werden. Damit wurde und wird von der Empfehlung G.1, dritter Spiegelstrich des Kodex abgewichen, wonach im Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder auch nichtfinanzielle Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile festgelegt werden sollen. Insbesondere im Hinblick auf das Geschäftsmodell der Gesellschaft werden nichtfinanzielle Leistungskriterien zur Bemessung der variablen Vergütungsbemessung jedoch als ungeeignet betrachtet; zudem sind solche Vorgehensweisen erfahrungsgemäß auch nur schwierig bis gar nicht nachvollziehbar bzw. durchsetzbar.

Empfehlung G.3 des Kodex

Vergütung der Vorstandsmitglieder – Heranziehung und Veröffentlichung einer Vergleichsgruppe anderer Unternehmen zur Beurteilung der Üblichkeit der Vorstands-Gesamtvergütung

Der Aufsichtsrat legt die Vorstandsvergütung nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Dabei wurden und werden auch künftig keine speziell für unsere Gesellschaft angefertigten Studien über eine geeignete Vergleichsgruppe anderer Unternehmen beauftragt, zumal hierbei Kosten und Nutzen für unsere Gesellschaft nicht als verhältnismäßig stehend erachtet werden. Der Aufsichtsrat nutzt stattdessen allgemein zugängliche Informationen über Vergütungen bei anderen Unternehmen und bezieht das bekannte Niveau der Vergütungen für Arbeitnehmer und deren Änderung im Zeitablauf in seine Überlegungen ein; er gedenkt, so auch künftig vorzugehen.

Empfehlung G.6 des Kodex

Vergütung der Vorstandsmitglieder – Übersteigen des Anteils der langfristigen gegenüber der kurzfristigen variablen Vergütung

Nach dem Modell der bestehenden Vorstandsverträge übersteigt die maximal mögliche langfristige variable Vergütung des Vorstands im Jahr ihrer Auszahlung die maximal mögliche kurzfristige variable Vergütung. In diesem Sinne wurde und wird der Empfehlung G.6 des Kodex mithin entsprochen.

Es ist hingegen weder in dem von der Hauptversammlung am 20.05.2021 gebilligten Vergütungssystem noch in den Vorstandsverträgen vorgesehen, dass der Anteil der kurzfristigen gegenüber der langfristigen variablen Vergütung stets kleiner sein müsste. Dies ist im Gegenteil insbesondere dann nicht der Fall, wenn in einem Jahr keine langfristige variable Vergütung ausbezahlt wird oder falls im Jahr der Auszahlung einer langfristigen variablen Vergütung deren Anteil an der variablen Vergütung insgesamt geringer ausfallen sollte als derjenige der für das betreffende Jahr anfallenden kurzfristigen variablen Vergütung. Denn ein zwingendes Überwiegen der langfristigen variablen Vergütung gegenüber der Kurzfristkomponente hat unseres Erachtens keinen entscheidenden verhaltenssteuernden Einfluss auf die Vorstandsmitglieder.

Empfehlung G.7 Satz 1 des Kodex

Vergütung der Vorstandsmitglieder – Festlegung von (neben operativen) vor allem an strategischen Zielsetzungen orientierten Leistungskriterien für alle variablen Vergütungsbestandteile für das bevorstehende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied

Als Leistungskriterium für variable Vergütungsbestandteile wurde in den Vorstandsverträgen bisher nur die operative Ergebnisentwicklung der Gesellschaft festgelegt. Was unter strategischen Zielen im Gegensatz zu operativen Zielen verstanden wird, wird vom Kodex nicht definiert und erscheint auch sonst unklar, aus unserer Sicht ist eine hinreichende Abgrenzung auch gar nicht möglich. Vor diesem Hintergrund wurde und wird auch künftig von dieser neuen Empfehlung G.7 Satz 1 des Kodex abgewichen, zumal der Aufsichtsrat sich bei der Festlegung von Zielen nicht einschränken lassen und unnötige Abgrenzungsdiskussionen vermeiden möchte.

Empfehlung G.8 des Kodex

Vergütung der Vorstandsmitglieder – Ausschluss einer nachträglichen Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter

Über die Berücksichtigung von außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen entscheidet der Aufsichtsrat bei der Berechnung der Konzern-EBT-basierten Bemessungsgrundlage für die beiden variablen Vergütungsbestandteile nach den bestehenden Vorstandsverträgen bisher nach billigem Ermessen, was auch künftig beibehalten werden soll. Außerdem stand es bisher für den Fall, dass die Zielerreichungsgrößen überschritten werden, im Ermessen des Aufsichtsrats, die variable Vergütung freiwillig zu erhöhen, was künftig ebenfalls beibehalten werden soll. Beides wurde und wird als sinnvoll erachtet, um außergewöhnliche Ereignisse bzw. Ergebnisbeiträge der Vorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Vergütungen angemessen berücksichtigen zu können, was im Übrigen von der Empfehlung G.11 Satz 1 des Kodex empfohlen wird.

Empfehlungen G.10 Sätze 1 und 2 des Kodex

Vergütung der Vorstandsmitglieder – Variable Vergütung überwiegend in Aktien oder als aktienbasierte Vergütung, über die das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen können soll

Von der Empfehlung G.10 des Kodex wurde bisher und wird auch künftig abgewichen. Aufsichtsrat und Vorstand halten den Aktienkurs bei unserer Gesellschaft nicht für einen maßgeblich geeigneten Parameter zur Bemessung der Vorstandsvergütung. Außerdem erhalten die Vorstandsmitglieder ihre langfristigen variablen Gewährungsbeträge für einen Zeitraum von drei Jahren ausbezahlt, der als sachgerecht und durchaus auch üblich erachtet wird.

Empfehlung G.17 des Kodex

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder – Berücksichtigung von Mitgliedschaft und Vorsitz in Ausschüssen

Die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats wurde bisher und wird auch künftig bei der Bemessung der Vergütung der Mitglieder im Aufsichtsrat lediglich durch ein Sitzungsgeld für die Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an Ausschusssitzungen berücksichtigt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die gesondert vergütete Teilnahme an Ausschusssitzungen die Effizienz der Ausschussarbeit und damit die Tätigkeit des Gesamtaufsichtsrats eher fördert als die gesonderte Vergütung der bloßen Mitgliedschaft im Ausschuss. Dabei werden die verschiedenen Vorsitzfunktionen bei der Bemessung des Sitzungsgeldes berücksichtigt, um der Verantwortung der jeweiligen Ausschussvorsitzenden und ihrer zeitlichen Arbeitsbelastung gerecht zu werden.

Dortmund, 02.02.2023

Der Vorstand        Der Aufsichtsrat

Aktienkurs (Frankfurt)