Investor Relations

Entsprechenserklärung 2013

Entsprechenserklärung vom 20.12.2013
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Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der NORDWEST Handel AG zum Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

§ 161 AktG verpflichtet den Vorstand und den Aufsichtsrat der NORDWEST Handel AG, jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden.

Die Erklärung nach § 161 AktG ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der NORDWEST Handel AG erklären gemäß § 161 AktG, dass bei der NORDWEST Handel AG seit der letzten Entsprechenserklärung vom 21.12.2012 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ("DCGK") in der Fassung vom 15.05.2012 ab dessen Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 15.06.2012 entsprochen wurde, allerdings mit den in der Erklärung genannten Ausnahmen.

Am 10.06.2013 ist die neue Fassung des DCGK vom 13.05.2013 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. Ab diesem Zeitpunkt hat NORDWEST dieser Fassung entsprochen und wird dies auch zukünftig tun, ausgenommen:

Ziffer 4.2.3 Absatz 2 Satz 5, 7

Nachträgliche Änderung der Erfolgsziele bzw. Vergleichsparameter, betragsmäßige Höchstgrenze

Seit dem 1. Januar 2013 sehen die Vorstandsverträge grundsätzlich keine Ermessenstantieme mehr vor. Eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele bzw. Vergleichsparameter ist jedoch nicht ausgeschlossen, da für den Fall, dass die maßgeblichen Zielerreichungsgrößen überschritten werden, es im Ermessen des Aufsichtsrats der Gesellschaft steht, die Tantieme der Vorstandsmitglieder für das entsprechende Geschäftsjahr freiwillig zu erhöhen, um außergewöhnliche Ergebnisbeiträge der Vorstandsmitglieder angemessen honorieren zu können. Eine betragsmäßige Höchstgrenze ist nicht vorgesehen, weil durch die Zielvorgaben und eine auf Ausnahmen beschränkte und korrekte Ermessensausübung ein ausreichendes Regulativ geschaffen wurde.

Ziffer 4.2.3 Absatz 4 Satz 1

Vergütung der Vorstandsmitglieder – Abfindungs-Cap

Die Anstellungsverträge für Mitglieder des Vorstands enthalten keine Abfindungsregelungen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit. Eine solche Vereinbarung widerspricht dem Grundverständnis des regelmäßig auf die Dauer der Bestellungsperiode abgeschlossenen und im Grundsatz nicht ordentlich kündbaren Vorstandsvertrags. Im Falle einer vorzeitigen einvernehmlichen Aufhebung eines Vorstandsvertrags und beim Neuabschluss von Vorstandsverträgen wird sich die Gesellschaft bemühen, dem Grundgedanken der Empfehlung Rechnung zu tragen.

Ziffer 5.1.2 Absatz 1 Satz 3

Nachfolgeplanung

Vorstand und Aufsichtsrat wollen in Zukunft durch Einrichtung von institutionalisierten Prozessen für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen. Aufgrund der kürzlich erfolgten Neubesetzung des Vorstands besteht jedoch kein akuter Handlungsbedarf. Die Maßnahmen werden sorgfältig und langfristig geplant.

Ziffer 5.4.6 Abs. 1 Satz 2:

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder – Berücksichtigung der Mitgliedschaft in Ausschüssen

Die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats wird bei der Bemessung der Vergütung der Mitglieder im Aufsichtsrat lediglich durch ein Sitzungsgeld für die Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an Ausschusssitzungen berücksichtigt. Maßgeblich für das Sitzungsgeld ist jeweils die physische Teilnahme an Präsenzsitzungen.

Vorstand und Aufsichtsrat der NORDWEST Handel AG sind der Auffassung, dass die gesondert vergütete Teilnahme an Ausschusssitzungen die Effizienz der Ausschussarbeit und damit die Tätigkeit des Gesamtaufsichtsrats eher fördert, als die gesonderte Vergütung der bloßen Mitgliedschaft im Ausschuss. Dabei werden die verschiedenen Vorsitzfunktionen berücksichtigt, um der Verantwortung der jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder und ihrer zeitlichen Arbeitsbelastung gerecht zu werden.

Ziffer 7.1.3:

Aktienoptionsprogramme oder wertpapierorientierte Anreizsysteme bestanden und bestehen bei der NORDWEST Handel AG nicht.

Nach Auffassung von Aufsichtsrat und Vorstand der NORDWEST Handel AG enthalten diese Vergütungsmodelle derzeit keine entscheidenden Vorteile gegenüber den bei der NORDWEST Handel AG praktizierten Vergütungsregelungen.

Ziffer 7.1.4:

Angabe über Beteiligungsunternehmen

Nach dieser Empfehlung soll die Gesellschaft eine Liste von Drittunternehmen veröffentlichen, an denen sie eine Beteiligung von für das Unternehmen nicht untergeordneter Bedeutung hält. In dieser sollen unter anderem die Ergebnisse des letzten Geschäftsjahres angegeben werden. Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Drittunternehmen erfolgte und erfolgt nur insoweit, wie diese Ergebnisse zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses der Gesellschaft vorliegen.

Hagen, den 20.12.2013

Für den Vorstand:
gez. Eversberg gez. Franzen gez. Jüngst

Für den Aufsichtsrat:
gez. Prof. Feuerstein

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