Investor Relations
Entsprechenserklärung 2007
Entsprechenserklärung vom 20.12.2007
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§ 161 AktG verpflichtet den Vorstand und den Aufsichtsrat der NORDWEST Handel AG jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird und welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden.
Die Erklärung nach § 161 AktG ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.
Die nachfolgende Erklärung bezieht sich für den Zeitraum vom 29. Dezember 2006 bis 20. Juli 2007 auf die Kodex-Fassung vom 12. Juni 2006. Für den Zeitraum ab dem 21. Juli 2007 bezieht sich die nachfolgende Erklärung auf die Empfehlungen des Kodex in seiner Fassung vom 14. Juni 2007, die am 20. Juli 2007 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der NORDWEST Handel AG erklären gemäß § 161 AktG hiermit, dass bei der NORDWEST Handel AG seit der letzten Entsprechenserklärung vom 28. Dezember 2006 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („DCGK“) entsprochen wurde und auch künftig entsprochen wird, ausgenommen
Ziffer 3.8 Abs. 2:
D&O-Versicherung
Für Vorstand und Aufsichtsrat ist eine D&O-Versicherung abgeschlossen worden. Es
bestand und besteht ein Unternehmensselbstbehalt über 50.000,- US-Dollar. Ein
Selbstbehalt für versicherte Personen bestand nicht und es ist auch nicht beabsichtigt,
einen derartigen Selbstbehalt künftig zu vereinbaren.
Ziffer 4.2.5 Abs. 2 Satz 1 und Ziffer 7.1.3:
Bericht über Vorstandsvergütungen
Vergütungskomponenten für Vorstandsmitglieder mit Langfristcharakter wie z.B. Aktienoptionen
und ähnliche wertpapierorientierte Anreizsysteme der Gesellschaft waren
bisher und sind künftig nicht vorgesehen; dem entsprechend erfolgten und erfolgen
die vorwiegend darauf abzielenden weiteren Angaben bzw. Erläuterungen in
dem Vergütungsbericht als Teil des Corporate Governance Berichtes nicht.
Ziffer 5.3.3 :
Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass der Empfehlung in der Kodexfassung vom
14. Juni 2007 erst mit Wirkung zum 28.03.2008 durch Bildung eines Nominierungsausschusses
entsprochen werden soll.
Erläuterung:
Die Hauptversammlung hat erst am 23. Mai 2007 und damit unmittelbar vor Inkrafttreten
der erstmals in der Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex
vom 14. Juni 2007 aufgenommenen Empfehlung zur Bildung eines Nominierungsausschusses
Aufsichtsratsmitglieder gewählt.
Der Zielsetzung der neu aufgenommenen Empfehlung zur Bildung eines Nominierungsausschusses soll in der am 28.03.2008 vorgesehenen Aufsichtsratssitzung durch Bildung eines Nominierungsausschusses Rechnung getragen werden.
Ziffer 5.4.7 Abs.1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1:
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates
Der Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrates wurde und wird
bei der Bemessung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates nicht berücksichtigt.
Ferner haben die Mitglieder des Aufsichtsrates bisher als Vergütung nur ein Fixum
erhalten (keine erfolgsbezogenen Komponenten). Die Frage einer Neustrukturierung
der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird der Aufsichtsrat im Rahmen
der Vorbereitung der Hauptversammlung 2008, welche über die Vergütung des Aufsichtsrates
Beschluss zu fassen hat, behandeln.
Die Angabe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgte und erfolgt nicht im Corporate Governance Bericht, sondern im Anhang des Konzernabschlusses und dort als eine Summe (ohne Individualisierung und andere Differenzierungen).
Ziffer 5.5.3:
Bericht des Aufsichtsrates über Interessenkonflikte und deren Behandlung an die
Hauptversammlung
Der Aufsichtsrat informierte und informiert in seinem Bericht an die Hauptversammlung
über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung soweit, wie es die
Pflichten zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeitswahrung ermöglichen. Über eine
Mandatsbeendigung im Falle eines wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonfliktes
in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes wurde und wird im
Einzelfall entschieden.
Ziffer 7.1.4:
Angabe über Beteiligungsunternehmen
Nach dieser Empfehlung soll die Gesellschaft eine Liste von bestimmten Drittunternehmen
veröffentlichen, in der unter anderem die Ergebnisse des letzten Geschäftsjahres
angegeben werden sollen. Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Drittunternehmen
erfolgte und erfolgt nur insoweit, wie diese Ergebnisse zum Zeitpunkt des
Jahresabschlusses der Gesellschaft vorliegen.