Investor Relations

Satzung

(Stand: Mai 2023)
Satzung der NORDWEST Handel AG, Format: PDF // 89 KB
§ 1

Firma

Die Firma der Aktiengesellschaft lautet:
NORDWEST Handel AG,
im Folgenden NORDWEST genannt.


§ 2


Sitz

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Dortmund.


§ 3

Zweck und Gegenstand

(1)  Zweck der NORDWEST ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitgliedsunternehmen. Mitgliedsunternehmen im Sinne der Satzung sind Anschlussfirmen der Gesellschaft gemäß § 4 der Satzung.

(2) Gegenstand des Unternehmens ist:

a) der Abschluss von Liefer- und Zahlungsvereinbarungen sowie die Durch­führung des Delkrederegeschäftes mit oder ohne Zentralregulierung,

b) der Großhandel mit allen in den Betrieben der Mitgliedsunternehmen geführten Waren,

c) die Vermittlung des Einkaufes der in den Mitgliedsunternehmen geführten Waren,

d) die Unterhaltung von Einrichtungen und Anlagen zur Förderung der Mitglieds­unternehmen, wirtschaftliche Beratung der Mitgliedsunternehmen, Werbe­maßnahmen und sonstige Dienstleistungen.

(3) Die Lieferung von Sanitär- und Heizungsmaterial und Stahlprodukten erfolgt an Mit­gliedsunternehmen, die in diesem Geschäftszweig als Fachhändler anerkannt sind.

(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitgliedsunternehmen ist zulässig.

(5) Die Gesellschaft ist zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland berechtigt. Sie kann andere Unternehmen gründen, erwerben, veräußern oder sich an ihnen beteiligen. Sie kann ihren Gegenstand selbst oder durch Tochter- und Beteiligungsunternehmen verwirklichen.


§ 4

Mitgliedsunternehmen

(1) Mitgliedsunternehmen der Gesellschaft können sein:

a) natürliche Personen,
b) Personengesellschaften,
c) juristische Personen des privaten Rechts.

(2) Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der NORDWEST erfüllt oder dessen Stellung als Mitgliedsunter­nehmen im Interesse der NORDWEST liegt.

(3) Die Stellung als Mitgliedsunternehmen der NORDWEST wird durch Abschluss eines Anschlussvertrages mit der Gesellschaft erworben und endet mit Ablauf des Vertrages.


§ 5

Grundkapital, Aktien

(1) Das Grundkapital der NORDWEST beträgt EURO 16.500.000,00 (in Worten EURO sechzehnmillionenfünfhunderttausend).

(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 3.205.000 (in Worten dreimillionenzweihundertfünftausend) Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Inhaber.

(3) Bis zur Ausgabe von Aktien können Zwischenscheine entsprechend § 10 Abs. 2 und 3 AktG ausgegeben werden.


§ 6

Aktienurkunden

(1) Form und Inhalt der Aktienurkunden, Zwischenscheine, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine werden vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates bestimmt.

(2) Zur Unterzeichnung der in Abs. 1 genannten Urkunden genügt die vervielfältigte Unterschrift des Vorstandes.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, mehrere Aktienrechte in einer Urkunde (Globalurkunde) zusammenzufassen.

(4) Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien und Gewinnanteile ist ausgeschlossen.


§ 7

Organe der Gesellschaft

Die gesetzlichen Organe der NORDWEST sind:

a) der Vorstand,
b) der Aufsichtsrat,
c) die Hauptversammlung.


§ 8

Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Darüber hinaus wird die Zahl seiner Mitglieder vom Aufsichtsrat bestimmt.

Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden oder zum Sprecher des Vorstandes ernennen.

Mitglieder des Vorstandes scheiden spätestes mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die NORDWEST wird gesetzlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.

(3) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder des Vorstandes gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend Einstimmigkeit vorsieht. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, sofern der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern besteht.

(4) (entfallen)

(5) Der Vorstand berichtet unbeschadet des § 90 AktG dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, sofern erforderlich auch in kürzeren Zeitabständen,

a) über die geschäftliche Entwicklung der NORDWEST im abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen,

b) über die Gesamtverbindlichkeiten der NORDWEST einschließlich der Wechselverbindlichkeiten und des Bürgschaftsobligos,

c) über besondere Vorkommnisse, hierüber wird vorab erforderlichenfalls unverzüglich der Vorsitzende des Aufsichtsrates verständigt.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme für den einzelnen Fall ausgeschlossen wird. In den Sitzungen hat der Vorstand dem Aufsichtsrat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


§ 9

Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.

(2) Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit zu beschließen hat. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann für von ihr gewählte Aufsichtsratsmitglieder bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen sie nicht vor Erteilung der Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.

(4) Mitglieder des Aufsichtsrates scheiden nach Vollendung des 70. Lebensjahres mit Ablauf der darauf folgenden Hauptversammlung aus dem Aufsichtsrat aus.

(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Eine einvernehmliche Verkürzung der Frist ist zulässig, das Einvernehmen ist zwischen dem Aufsichtsrat und dem betroffenen Aufsichtsratsmitglied herzustellen. Die Möglichkeit zur Amtsniederlegung mit sofortiger Wirkung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt.


§ 10

Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und unterrichtet sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der NORDWEST. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der NORDWEST einsehen sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren prüfen.

(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu prüfen. Er hat der Hauptversammlung über die Erfüllung des Förderauftrages gemäß § 3 Abs. 1 und das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Am Schluss seines Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss billigt.
Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss nicht gebilligt, so entscheidet die Hauptversammlung hierüber.

(3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverstän­digen auf Kosten der NORDWEST bedienen.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben über alle vertraulichen Angaben und Angelegenheiten der NORDWEST sowie ihrer Aktionäre und Mitgliedsunternehmen, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine Vergütung, die durch die Hauptversammlung festgesetzt wird.


§ 11

Konstituierung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Hauptversammlung, in der eine Wahl zum Aufsichtsrat erfolgte, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Zeit bis zur Beendigung der nächsten Hauptversammlung, in der eine Wahl zum Aufsichts­rat erfolgt, längstens jedoch bis zum Ausscheiden des Gewählten aus dem Aufsichtsrat.

(2) Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus ihrem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich einen Nachfolger aus seiner Mitte zu wählen. Für dessen Amtszeit gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Erklärungen und Veröffentlichungen namens des Aufsichtsrates erfolgen durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist auch zur Entgegennahme von Erklärungen Dritter an den Aufsichtsrat befugt.

(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach § 9 Abs. 1 der Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe teilnimmt. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit werden Aufsichtsratsmitglieder, die sich der Stimme enthalten, mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden und in dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates richten sich des Weiteren nach seiner Geschäftsordnung.


§ 12

Zustimmungspflichtige Maßnahmen der Geschäftsführung

(1) Folgende Angelegenheiten bedürfen vorbehaltlich weiter gehender Vorschriften des Gesetzes, dieser Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand, die der Aufsichtsrat beschließt, der Zustimmung des Aufsichtsrates:

a) die Grundsätze der Geschäftspolitik und der Finanzierung,

b) der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grund­stücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen,

c) der Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen,

d) der Abschluss von Verträgen mit mehr als zehnjähriger Laufzeit, insbesondere von langfristigen Miet- und anderen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen mit einem Wert der Jahresleistung von mehr als EUR 500.000,00 für die Gesellschaft begründet werden,

e) die Erteilung und der Widerruf von Prokuren.

(2) Der Aufsichtsrat kann weitere Geschäfte bestimmen, die seiner Zustimmung bedürfen.


§ 13

Hauptversammlung

(1) Die ordentliche Hauptversammlung muss innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres abgehalten werden.

(2) Sie beschließt insbesondere über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Wahl des Abschlussprüfers, über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahres­abschlusses sowie die Billigung des Konzernabschlusses.

(3) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert.

(4) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer der im Folgenden aufgeführten Städte statt: Berlin, Bremen, Dortmund, Düsseldorf, Dresden, Essen, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, Leipzig, München, Nürnberg, Stuttgart.

(5) Der Vorstand ist für den Zeitraum bis zum 16. Mai 2028 (einschließlich) dazu ermächtigt, vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).


§ 14

Einberufung der Hauptversammlung

(1) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand, soweit nicht nach dem Gesetz auch andere Organe dazu befugt sind.

(2) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.

(3) Für die Einberufung der Hauptversammlung gelten im Übrigen die jeweiligen Regelungen in Gesetz und Satzung, insbesondere über Frist und Form der Bekanntmachung.


§ 15

Teilnahmerecht an der Hauptversammlung

(1) Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und einen Berechtigungsnachweis erbringen.

(3) Die Anmeldung muss in Textform erstellt sein und in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Als Berechtigungsnachweis reicht der bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften gesetzlich genügende Nachweis aus, der sich auf den für börsennotierte Gesellschaften gesetzlich bestimmten Zeitpunkt zu beziehen hat. Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Mindestfrist zugehen.

(4) Jeder Aktionär kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

(5) Der Vorstand ist dazu ermächtigt,

a) vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesen­heit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme),

b) vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl),

c) die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung auszugsweise oder vollständig zuzulassen, und zwar auch in einer Form, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat,

d) Bestimmungen zum Umfang und Verfahren der Online-Teilnahme nach Buchstabe a), der Briefwahl nach Buchstabe b) sowie der Bild- und Ton­übertragung nach Buchstabe c) zu treffen.

(6) Zur Anwesenheit in der Hauptversammlung sind neben den Aktionären solche Personen berechtigt, die durch den Versammlungsleiter zugelassen werden. Außerdem kann der Abschlussprüfer an der Hauptversammlung teilnehmen.

(7) Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrates an der Hauptversammlung darf im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer persönlich bzw. beruflich bedingten Verhinderung nicht persönlich am Ort der Hauptversammlung anwesend sein können oder wenn ihnen die An- und Rückreise zum bzw. vom Ort der Hauptversammlung nicht am selben Tag möglich ist. Satz 1 gilt auch im Fall der virtuellen Hauptversamm­lung. Ausgenommen hiervon ist der Versammlungsleiter, mithin der Vorsitzende im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1, der am Ort der Hauptversammlung teilzunehmen hat.


§ 16

Stimmrechte der Aktionäre

Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.


§ 17

Vorsitz, Beschlussfassung und weitere Rechte der Aktionäre in der Hauptversammlung

(1) Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter, in deren Abwesenheit ein anderes vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. Der Vorsitzende leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. Der Vorsitzende ist außerdem ermächtigt, das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen zu beschränken; er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten Verlauf der Hauptversammlung, für einzelne Tagesordnungspunkte und/oder für den einzelnen Redner zu setzen. Satz 3 umfasst auch das Nachfrage­recht und das Fragerecht zu neuen Sachverhalten gemäß § 131 Abs. 1d und Abs. 1e AktG.

(2) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend eine größere Mehrheit erfordern. Jede Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Erfordernisse. Stimmenenthaltungen werden dabei nicht gezählt.

(3) Bei Wahlen gelten die Bewerber als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das durch den Versammlungsleiter gezogene Los.


§ 18

Jahresabschluss

(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Der Vorschlag, den der Vorstand der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will, ist dem Aufsichtsrat mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht vorzulegen.

(2) Jahresabschluss, Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrates und der Vorschlag über die Verwendung eines Bilanzgewinns sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht für das vorausgegangene Geschäftsjahr sind der Haupt­versammlung innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres vorzulegen.

(3) Die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 170 bis 176 des Aktiengesetzes und die §§ 264 bis 329 des Handelsgesetzbuches, bleiben unberührt.


§ 19

Bekanntmachungen und Informationen

(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

(2) Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.


§ 20

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 21

Ermächtigung zu redaktionellen Satzungsänderungen

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen, insbesondere soweit dies zur Durchführung und Gewährleistung der Eintragungen in die gerichtlichen Register erforderlich ist.


§ 22

Ersatz von Aufwendung

Alle zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Gesellschaft gewählten oder berufenen Personen haben Anspruch auf Ersatz ihrer aus dieser Tätigkeit entstandenen Aufwendungen (insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten, Zeitversäumnis, Porti- und Telefonkosten). Eine Pauschalierung ist zulässig.

Aktienkurs (Frankfurt)